Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat
der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies
mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Grundsätzlich
hat demnach nicht der Mieter, sondern der Vermieter die
Nebenkosten zu tragen. Der Mieter hat nur für diejenigen
Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und
genau bezeichnet sind. Mangels einer speziellen Vereinbarung
sind die Nebenkosten im Mietzins inbegriffen.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Mieter
die Warmwasserkosten als Nebenkosten zu bezahlen hat.
Der Mietvertrag enthielt in Bezug auf die Nebenkosten
folgende Regelung:
„Mietzins
Nettomiete Fr. 2’500
HK/BK Akonto Fr. 218.--„
Im Mietvertrag wird in Bezug auf die Nebenkosten weiter
auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag hingewiesen.
In diesen Allgemeinen Bedingungen wird festgehalten,
dass der Mieter die Warmwasserkosten zu bezahlen hat.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom Mieter
zu bezahlenden Nebenkosten im Mietvertrag eindeutig
und genau zu bezeichnen sind. Der Hinweis auf die Allgemeinen
Bedingungen zum Mietvertrag genüge diesem Erfordernis
nicht. Da sich die (vertragliche) Pflicht zur Bezahlung
der Heizkosten nicht auf die Bezahlung von Warmwasserkosten
erstrecken lasse, hat der Mieter die Warmwasserkosten
mangels Vereinbarung nicht zu bezahlen. Diese Kosten
sind vom Vermieter zu übernehmen.
Bundesgericht, 4C.24/2002, vom 29. April 2002
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