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Arbeitsrecht: Anspruch auf Ferien-
entschädigung eines Kursleiters / Verjährung
 
     
 
  In Art. 329d Abs. 2 OR ist festgehalten, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen. In Ausnahmefällen wird jedoch bei Teilzeitangestellten mit besonders unregelmässigen Arbeitszeiten die Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen als gültig erachtet. Ein solcher Ausnahmefall liegt gemäss einem kürzlich veröffentlichten Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Zürich bei einem Kursleiter vor, der in unregelmässigen Abständen Kurse durchführt. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, muss sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wie auch bei jeder einzelnen Gehaltsabrechung klar erkennbar sein, dass und in welcher Höhe ein Zuschlag als Feriengeld entrichtet wird, indem der Zuschlag als bestimmter Betrag oder Prozentsatz ausgewiesen erscheint. Im vorerwähnten Entscheid wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn in einem Kurshandbuch geregelt wird, dass ein allfälliges Ferienguthaben im Kurshonorar eingeschlossen ist. Das Gericht entschied, dass eine solche Regelung ungültig sei, weshalb der Kursleiter einen Anspruch auf eine Ferienentschädigung habe. Der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat das Arbeitsgericht im vorerwähnten Entscheid festgehalten, dass der Ferienanspruch mit dem Datum fällig wird (und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt) auf welches der Arbeitgeber den Ferienbezug angesetzt oder bewilligt hat. Werden keine Ferien angesetzt bzw. bewilligt, beginnt die fünfjährige Frist erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die fünfjährige Frist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgelaufen war, konnte der Kursleiter für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit bei dieser Schule seinen Ferienanspruch geltend machen.

Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, abgedruckt in ZR 101 (2002) Nr. 69.

 
     
Mietrecht: Vereinbarung von Nebenkosten  
     
 
  Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Grundsätzlich hat demnach nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Nebenkosten zu tragen. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet sind. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind die Nebenkosten im Mietzins inbegriffen.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Mieter die Warmwasserkosten als Nebenkosten zu bezahlen hat. Der Mietvertrag enthielt in Bezug auf die Nebenkosten folgende Regelung:

„Mietzins
Nettomiete Fr. 2’500
HK/BK Akonto Fr. 218.--„

Im Mietvertrag wird in Bezug auf die Nebenkosten weiter auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag hingewiesen. In diesen Allgemeinen Bedingungen wird festgehalten, dass der Mieter die Warmwasserkosten zu bezahlen hat. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom Mieter zu bezahlenden Nebenkosten im Mietvertrag eindeutig und genau zu bezeichnen sind. Der Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag genüge diesem Erfordernis nicht. Da sich die (vertragliche) Pflicht zur Bezahlung der Heizkosten nicht auf die Bezahlung von Warmwasserkosten erstrecken lasse, hat der Mieter die Warmwasserkosten mangels Vereinbarung nicht zu bezahlen. Diese Kosten sind vom Vermieter zu übernehmen.

Bundesgericht, 4C.24/2002, vom 29. April 2002